Das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nicht automatisch eine Kündigung rechtfertige, berichtet heise.de. Somit gab man einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt.
Lernen wir doch zunächst bei
marketing-blog.biz, dass 49 Prozent das Internet am Arbeitsplatz auch für private Zwecke nutzen, so konnte man sich bisher nur an anderen Urteilen grob orientieren, wie man sich als Arbeitsnehmer und -geber zu verhalten hat.
Laut dem nun gefälltem Urteil muss der Arbeitgeber zunächst nachweisen, dass der Angestellte, die ihm zugewiesenen Arbeiten nicht erledigt hat. Auch dann ist eine Kündigung nicht ohne weiteres gerechtfertig, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärungen abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen.
Bei dem konkreten Fall, surfte der Angestellte laut Arbeitgeber wiederholt zu privaten Zwecken im Internet, obwohl dieser eine Mitarbeitererklärung unterschrieben hatte, nach der er sich verpflichtete, dass Internet nur dienstlich zu nutzen. Der Arbeitgeber sprach dem Mitarbeiter daraufhin die ordentliche Kündigung aus.
Das LAG hielt diese Kündigung allerdings nicht für sozial gerechtfertig - da der Angestellte zumeist auch nur seinen Kontostand bei seiner Bank abgefragt hatte - und ist der Meinung, dass der Arbeitgeber dem Nachweis schuldig geblieben sei, dass das Surfen zu erheblichen Beeinträchtigungen der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen gekommen sei.